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Teile des Glossars wurden mit freundlicher Genehmigung des mentis-Verlags entnommen aus:
Baumgartner, C./Mieth, D. (Hrsg.), Patente am Leben? Ethische, rechtliche und soziale Aspekte der Biopatentierung, mentis-Verlag, Paderborn 2003, S. 319-327.
A
Abhängiges Patent
Patent, das nicht ausgeübt werden kann, ohne dass die Ausübung in den Schutzbereich eines anderen Patents („dominierendes" Patent) fällt. Der Inhaber eines abhängigen Patents benötigt das Einverständnis des Inhabers des dominierenden Patents, um seine Erfindung gewerblich nutzen zu können. Ebenso kann der Inhaber des dominierenden Patents die Erfindung des abhängigen Patents ohne das Einverständnis von dessen Inhaber nicht nutzen.
Arbeitgeber
ist im arbeitsrechtlichen Sinne jeder, der einen Arbeitnehmer beschäftigt, und zwar unabhängig von der Rechtsform. Handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so sind die einzelnen Gesellschafter Arbeitgeber.
Arbeitnehmer
ist jeder, der aufgrund eines Vertragsverhältnisses eine abhängige und fremd-bestimmte Beschäftigung ausübt, wie z.B. Arbeiter, Angestellter.
Arbeitnehmererfindung
Der größte Anteil an Erfindungen entsteht bei Arbeitnehmern, die in einem Dienstverhältnis zu ihrem Unternehmen stehen. Diese sog. "Diensterfindungen" werden gemäß des Gesetztes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 als gebundene Erfindungen bezeichnet, da sie während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gemacht wurden.
B
Bundespatentgericht
gegründet 1961 mit Sitz in München. Das Bundespatentgericht entscheidet bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, z.B. bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie bei Nichtigkeitsklagen gegen erteilte Patente und im Zwangslizenzverfahren.
Das Bundespatengericht ist dem Bundesgerichtshof nachgeordnet und gehört, wie der Bundesgerichtshof und das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), zum Ressort des Bundesjustizministeriums.
Bundessortenamt (BSA)
Das Bundessortenamt (BSA) ist als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für die Zulassung und für den Sortenschutz von Pflanzensorten und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zuständig.
D
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
gegründet 1877 als Deutsches Patentamt Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstr. 12
80331 München
Tel. 089 / 2195 - 0
Dienststellen in Berlin und Jena
Web: http://www.dpma.de
E
Eingangsbestätigung
Der Arbeitgeber muss den Eingang der Erfindungsmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
Einspruch
Jedermann kann gegen ein erteiltes Patent innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch erheben. der Einspruch ist ein rechtsmittel zum Widerruf oder zur Beschränkung erteilter Patente. Die Einspruchsfrist beträgt beim Deutschen Patent- und Markenamt drei Monate und beim Europäischen Patentamt neun Monate nach Veröffentlichung des Hinweises der Erteilung. Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen.
Entscheidung Inanspruchnahme / Freigabe
Der Arbeitgeber entscheidet innerhalb von vier Monaten, ob er die Erfindung zur Verwertung im Betrieb beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nimmt. Bei einer unbeschränkten Inanspruchnahme ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Diensterfindung auf seine Kosten zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Er kann die Erfindung aber auch beschränkt unter Vorbehalt eines einfachen Nutzungsrechtes in Anspruch nehmen oder zur Nutzung durch den Arbeitnehmer freigeben.
Europäisches Patentamt (EPA)
Das EPA ist das Ausführungsorgan der Europäischen Patentorganisation (EPO), die auf der Basis des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) von dessen Vertragspartnern gegründet wurde. Es ist finanziell selbstständig und hat seinen Hauptsitz in München. Hauptaufgabe des EPA ist die Erteilung europäischer Patente für Erfindungen aus allen Industriesektoren für die EPÜ-Vertragsstaaten. Mit der Einreichung einer einzigen Anmeldung am EPA kann Patentschutz in mehreren oder allen EPÜVertragsstaaten erlangt werden („Bündelpatent").
EPÜ - Europäisches Patentübereinkommen
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) bezweckt und bewirkt eine von den Vertragsstaaten anerkannte Vereinheitlichung des Erteilungsverfahrens für sogenannte "Europäische Patente". Das EPÜ bezieht sich auf die Einreichung und Veröffentlichung von Europäischen Patenten. Dementsprechend sind analog zum deutschen Patentrecht die Formen "Offenlegung" und "Erteiltes Patent" möglich. Eine europäische Patentanmeldung durchläuft im Europäischen Patentamt ein zentrales Anmelde- und Erteilungsverfahren, gegebenenfalls auch ein zentrales Einspruchs- und Beschwerdeverfahren. Nach der Erteilung tritt das Europäische Patent in die sogenannte nationale Phase und wird im benannten Land wie ein nationales Schutzrecht weiterbehandelt. Das EPÜ hat derzeit folgende Mitglieder:
Österreich, Belgien, Schweiz, Zypern, Deutschland, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Türkei, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Portugal, Schweden, Großbritannien.
Die Schutzwirkung europäischer Patentanmeldungen und Patente kann auch auf folgende Staaten erstreckt werden:
Albanien, Litauen, Lettland, Mazedonien, Rumänien, Slowenien
Sie finden das EPÜ auf der Website des Europäischen Patentamts unter:
http://www.european-patent-office.org/legal/epc/index_d.html
Erfindung
Eine Erfindung im Sinne des Patentrechts liegt vor, wenn eine neue und nicht nahe liegende technische Lehre gegeben wird, mit technischen Mitteln ein Problem zu lösen. Der Begriff der Erfindung wird abgegrenzt von dem der Entdeckung, welche als solche nicht patentiert werden kann. Wird jedoch angegeben, wie eine Substanz isoliert und/oder synthetisiert werden kann und wofür sie zu verwenden ist, so liegt im Sinne des Patentrechts eine (grundsätzlich patentierbare) Erfindung vor.
Erfinderische Tätigkeit / Erfindungshöhe
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG).
Er
Erfinder
ist eine natürliche Person, die aufgrund eines geistigen Schöpfungsaktes eine technische Neuerung geschaffen hat.
Erfindungsmeldung
Der Arbeitnehmer muss die Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis geben. Auch eine Erfindung, die nicht auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht, muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Erfindung
Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist. Die Erfindung besteht aus Aufgabe und Lösung und muss sowohl ausführbar als auch wiederholbar sein.
Erfindungshöhe
wird heute als "erfinderische Tätigkeit" bezeichnet, die nach § 4 PatG folgendermaßen definiert ist: "Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt." Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit können folgende Beweisanzeichen von Bedeutung sein:
" Erzielung von überraschenden, nicht vorhersehbaren Wirkungen
" Dringendes Bedürfnis für die Lösung
" Bisheriges vergebliches Bemühen der Fachwelt
" Entwicklung der Technik in eine andere Richtung
" Überwinden von technischen Schwierigkeiten
" Erzielen von technischen Vorteilen
" Verbilligung und Vereinfachung von Herstellungsverfahren
" Überwinden von Vorurteilen der Fachwelt
Europäisches Patent
Seit dem 1. Juni 1978 kann für eine Erfindung mit einer einzigen europäischen Patentanmeldung, abgefasst in deutscher, englischer oder französischer Sprache, Patentschutz in einer größeren Anzahl von europäischen Staaten beantragt werden. Mitgliedstaaten sind nach dem aktuellen Stand: Österreich, Belgien, Schweiz, Zypern, Deutschland, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Türkei, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Portugal, Schweden, Großbritannien. Die europäische Patentanmeldung wird vorzugsweise beim Europäischen Patentamt eingereicht.
Europäisches Patentamt EPA
Durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) wurde das Europäische Patentamt (EPA) geschaffen. Sitz des EPA ist München mit Dienststellen in Den Haag, Berlin und Wien. Das Europäische Patent entsteht aufgrund eines einheitlichen Anmelde-, Prüfungs- und Erteilungsverfahrens, zerfällt jedoch nach Erteilung in nationale Patente in den benannten Staaten.
Europäisches Patentamt
Erhardtstr. 27
80331 München
Tel. 089 / 2399 - 4512
Forschungsprivileg / Versuchsprivileg
Das Versuchsprivileg erlaubt nach § 11 PatG „Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen". Die grundgesetzlich gesicherte Forschungsfreiheit erweitert diese patentrechtliche Freistellung auf Forschungen an der Erfindung. Darunter fallen Versuche, die der Erforschung der Funktionsweise oder der Weiterentwicklung einer durch ein Stoffpatent geschützten Erfindung dienen, sowie Versuche, die die Eignung z.B. eines geschützten Arzneimittelstoffes zur Behandlung einer weiteren Krankheit prüfen sollen, da der Schutz einer weiteren Verwendung üblicherweise in dem ursprünglichen Patent enthalten ist. Nicht unter das Forschungsprivileg fallen jedoch solche Versuche, in denen eine patentierte Erfindung als Mittel zur Erlangung von Kenntnissen auf einem anderen Gebiet eingesetzt wird (Forschung mit der Erfindung).
Fortschritt
Ein technischer Fortschritt kann ein entscheidendes Indiz dafür sein, dass die Erfindung als nicht naheliegend betrachtet werden kann. Ist der behauptete technische Fortschritt nicht glaubhaft, so kann er durch die Vorlage von nachprüfbaren Belegen nachgewiesen werden, z.B. durch Vorführung, Vorlage von Gutachten oder Versuchsberichten.
G
Geheimpatent
Ein Geheimpatent liegt vor, wenn Staatsgeheimnisse betroffen sind. Diese Anmeldungen / Patente werden nicht in der öffentlichen, sondern in einer besonderen Rolle geführt. Dem Erfinder steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn er dadurch bei seiner wirtschaftlichen Verwertung Verluste erleidet. Wenn das Deutsche Patent- und Markenamt eine Anmeldung nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten als geheim erklärt, kann der Anmelder die Erfindung ohne Beschränkungen frei verwerten.
Gebrauchsmuster
Schutzrecht für technische Erfindungen mit einer Raumform. Verfahren sind nicht schutzfähig. Im Unterschied zum Patent findet für ein Gebrauchsmuster keine amtliche Sachprüfung statt, es wird lediglich auf formale Richtigkeit geprüft. Mit der Eintragung des Gebrauchsmusters in die Gebrauchsmusterrolle erhält der Anmelder ein Verbietungsrecht gegenüber seinen Konkurrenten. Die Schutzdauer beträgt maximal 10 Jahre, die Kosten für die Anmeldung betragen 40,- €.
Gemeinschaftsmarke
Die Gemeinschaftsmarke bietet Schutz auf dem gesamten Markt der Europäischen Union und kann beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) angemeldet werden.
Geschmacksmuster
Schutz des Designs bzw. der ästhetischen Gestaltung für Muster, Modelle und Schriftmuster. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design ein neues und eigentümliches Erzeugnis ist. Gegenstand des Schutzes kann z.B. die äußere Gestaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs, aber auch das Äußere von Maschinen oder Fahrzeugen sein. Die Kosten für die Anmeldung betragen 70,- €. Die Maximallaufzeit ist auf 20 Jahre begrenzt.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Gewerblich anwendbar ist eine Erfindung, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet (einschließlich der Landwirtschaft) hergestellt oder benutzt werden kann.
Gewerbliche Schutzrechte
Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster werden als gewerbliche Schutzrechte bezeichnet.
Gemeinschaftspatent-Übereinkommen
Nach dem Gemeinschaftspatent-Übereinkommen (GPÜ) wird durch eine einzige Patentanmeldung ein Patentschutz in allen EU-Staaten im Rahmen eines einheitlichen EU-Patents erreicht. Das GPÜ ist ein Sonderabkommen zum Europäischen Patenübereinkommen (EPÜ) und ist derzeit noch nicht in Kraft.
„Goldener Reis" / Vitamin A-Reis
Gentechnisch veränderter Reis, der Beta-Carotin (Provitamin A) enthält. Der Verzehr dieses Reises soll vor Vitamin A-Mangelerkrankungen schützen.
Bei der Entwicklung des „Goldenen Reises" mussten 70 Produkt- und Verfahrenspatente beansprucht werden. Um den Entwicklungsprozess zu erleichtern, wurde im Jahr 2000 ein Abkommen zwischen den Patentinhabern, den Wissenschaftlern und dem Biotech-Unternehmen AstraZeneca (Syngenta), geschlossen. Syngenta wurden die Rechte für den „Goldenen Reis" zugeteilt, im Gegenzug verpflichtete sich die Firma, Farmern in den Entwicklungsländern mit einem Jahreseinkommen unter 10.000 US-Dollar den Reis ohne Lizenzgebühren auszuhändigen.
H
Halbleiterschutzgesetz
Im Gegensatz zum Patentgesetz / Gebrauchsmustergesetz bezieht sich das Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) auf bestimmte Topographien von Halbleitern (Mikrochips) oder Teile von solchen sowie auf Darstellungen zur Herstellung von Topographien. Funktionen und technische Merkmale von Halbleitern werden nicht erfasst. Die Anmeldung erfolgt beim DPMA. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag bzw. dem Tag der erstmaligen Verwertung. Eine Prüfung auf materiell-rechtliche Voraussetzungen erfolgt nicht.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
Bei diesem Amt wird die Gemeinschaftsmarke angemeldet. Das HABM ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
Annahmestelle
Apartado de Correas 77
E - 03080 Alicante
SPANIEN
Tel: 0034 / 6 / 513 93 33
Internet: http://oami.eu.int
I
Internationale Patentanmeldung
Seit dem 1. Juni 1978 können Internationale Patentanmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) u.a. in deutscher Sprache beim DPMA und beim EPA eingereicht werden. Die Internationale Patentanmeldung stellt eine Vorstufe zum nationalen Erteilungsverfahren dar. Es wird insbesondere eine internationale Recherche und auf Antrag eine internationale vorläufige Prüfung der Patentanmeldung durchgeführt. Im Internet finden Sie Nnäheres unter http://www.wipo.int/pct
Internationale Patentklassifikation (IPC)
Patente und Gebrauchsmuster sind in sachgebietsähnliche Kategorien eingeteilt. Die Internationale Patentklassifikation (IPC) wird alle fünf Jahre überarbeitet und hat z.Zt. über 64.000 Möglichkeiten der Einordnung. Die IPC hat in vielen Ländern Gültigkeit. In den USA wird in Abweichung dazu eine nationale Klassifikation angewandt. Die IPC ist gegliedert in Sektionen, Klassen, Unterklassen, Gruppen und Untergruppen. Im Internet ist IPC zu finden unter http://www.wipo.org/classifications/en/ipc/
J
Jahresgebühren
Die Zahlung von Jahresgebühren an das Patentamt ist erforderlich, um den Schutz auf eine Patentanmeldung oder ein erteiltes Patent aufrecht zu erhalten. Die ersten beiden Jahre sind in Deutschland gebührenfrei. Die Gebühren für eine deutsches Patent steigen von 70,- € im dritten Jahr bis 1.940,- € im zwanzigsten Jahr.
K
Kartellrecht
In der Marktwirtschaft ist es erforderlich, dass ein freier Wettbewerb zwischen den Konkurrenten am Markt herrscht. Der freie Wettbewerb kann von Unternehmen und Vereinigungen durch Verträge, Beschlüsse und Absprachen unterlaufen werden. Durch die Regelungen des Kartellrechts sollen derartige Wettbewerbsbeschränkungen verhindert werden.
L
Landwirteprivileg / Farmerprivileg
Privileg, mit dem Landwirten das Recht zugestanden wird, mindestens das selbst produzierte Erntegut für den Wiederanbau im eigenen Betrieb zu verwenden, ohne dafür Lizenz- oder Nachbaugebühren bezahlen zu müssen, auch wenn es sich um geschützte Sorten oder patentiertes Saatgut handelt.
Lizenz
Der Patentinhaber ist uneingeschränkt berechtigt, die wirtschaftliche Verwertung seiner Erfindung im Zuge einer Gegenleistung beschränkt oder unbeschränkt an einen Dritten zu vergeben. Mit der sog. ausschließlichen Lizenz gewährt der Patentinhaber dem Lizenznehmer ein alleiniges Nutzungsrecht. Der Patentanmelder kann bereits bei der Patentanmeldung seine Lizenzbereitschaft gegenüber dem Patentamt schriftlich erklären. Daraufhin wird die Lizenzbereitschaft in die Rolle eingetragen und die anfallenden Jahresgebühren werden auf die Hälfte reduziert. Mit der Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung verzichtet der Patentinhaber auf sein Recht zur alleinigen Benutzung und sein Verbietungsrecht gegenüber Benutzern, die eine angemessene Vergütung bezahlen. Die Erklärung kann unter bestimmten Bedingungen zurückgezogen werden.
M
Marke
Um Waren und Dienstleistungen eines Geschäftsbetriebs von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Geschäftsbetriebs zu unterscheiden, kann die Ware und die Dienstleistung durch ein Zeichen gekennzeichnet werden. Dieses Kenn- oder Merkzeichen eines Gewerbetreibenden kann beim Deutschen Patent-und Markenamt als "Marke" eingetragen werden. Die Marke ist das einzige gewerbliche Schutzrecht, das unbegrenzt verlängert werden kann.
N
Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Dies bedeutet, dass die vorangegangene Veröffentlichung keine Patentveröffentlichung sein muss, sie könnte auch durch eine Internetpräsentation oder durch einen Vortrag auf einer der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltung erfolgt sein.
Beim Gebrauchsmuster besteht eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Eine Ausnahme stellt die Veröffentlichung durch die Teilnahme an internationalen Ausstellungen dar, die dann nicht neuheitsschädlich ist, wenn dies innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag durch den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger geschah. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Teilnahme an besonders ausgewählten internationalen Ausstellungen.
Neuheitsschonfrist (Grace Period)
Spezifische Zeitdauer vor der Anmeldung eines Patents, innerhalb derer eine Erfindung auf jede Weise (schriftlich, mündlich etc.) veröffentlicht werden darf, ohne dass dadurch die Patentierbarkeit der betreffenden Erfindung zerstört wird. In Europa existiert derzeit (anders als in den USA) keine Neuheitsschonfrist.
Nichtigkeitsklage
Das Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist. Weitere Nichtigkeitsgründe sind unzureichende Offenbarung, widerrechtliche Entnahme, unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des Patents sowie die Erweiterung des Schutzbereiches des Patents. Die Nichtigkeitsklage kann während der gesamten Laufzeit des Patents beim Bundespatentgericht eingereicht werden, jedoch nicht während der Einspruchsfrist und nicht während des Einspruchsverfahrens.
O
Offenlegung
Achtzehn Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag erfolgt die Offenlegung der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung. Ab diesem Zeitpunkt kann auch die Akte beim Patentamt eingesehen werden. Es erscheint die Offenlegungsschrift, mit der die Öffentlichkeit auf ein künftig mögliches Schutzrecht hingewiesen wird. Mit dem Erscheinen der Offenlegungsschrift erhält der Anmelder Anspruch auf angemessene Entschädigung gegenüber demjenigen, der den Gegenstand der Patentanmeldung benutzt hat. Diesen Anspruch kann er jedoch nur durchsetzen, wenn sein Patent rechtskräftig erteilt ist.
P
Patent
Patente werden für technische Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das Patent hat vor allem die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Auf Antrag des Patentanmelders sowie jedes Dritten führt das Patentamt eine amtliche Neuheitsprüfung durch. Die Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn der Prüfungsantrag nicht innerhalb von sieben Jahren nach Anmeldetag gestellt wurde. Die Anmeldegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt beträgt 60,- €, die Prüfungsgebühr beträgt 350,- €. Außerdem sind ab dem 3. Jahr bis zum Ende der Laufzeit des Patents im 20. Jahr jährlich steigende Jahresgebühren zu bezahlen.
Patentanmelder
Der Anmelder ist berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen. Als Anmelder können sowohl natürliche als auch juristische Personen auftreten.
Patentanmeldung
Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents schriftlich beim Patentamt anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss enthalten:
1. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist.
2. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll,
3. eine Beschreibung der Erfindung
4. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.
Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Mit der Anmeldung ist eine Anmeldegebühr in Höhe von 60,- € zu bezahlen.
Patentanspruch
Der Patentanspruch gibt an, was durch das Patent unter Schutz gestellt werden soll. Der erste Patentanspruch wird als Hauptanspruch bezeichnet. In ihm müssen alle für die Erfindung wesentlichen Merkmale enthalten sein. Bei der einteiligen Fassung des Patentanspruchs werden die Merkmale gemäß ihrer technologischen Zusammengehörigkeit aufgeführt. Die zweiteilige Fassung gliedert sich dem gegenüber in Oberbegriff und kennzeichnenden Teil. Im Oberbegriff sind die Merkmale genannt, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, während im kennzeichnenden Teil diejenigen Merkmale aufgeführt sind, die neu und erfinderisch sind und für die der Patentschutz begehrt wird.
Patentanwalt
Patentanwälte sind die nach der Patentanwaltsordnung berufenen Berater und Vertreter für folgende Themenbereiche: gewerbliche Schutzrechte, Schutz von Datenverarbeitungsprogrammen, Sortenschutzrechte, Topographien, Arbeitnehmererfindungen.
Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München
Tel. 089 / 24 22 78 - 0
Internet: http://www.patentanwalt.de
Patenterteilung
Sobald die Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügt, die gerügten Mängel an der Zusammenfassung beseitigt sind und die Prüfungsstelle den Gegenstand der Patentanmeldung für patentfähig hält, wird von ihr die Erteilung des Patents beschlossen. Aus dem ihm zugestellten Patenterteilungsbeschluss kann der Patentanmelder genau die Unterlagen entnehmen, die der Erteilung des Patents zugrunde gelegt werden.
Patentgesetz (PatG)
Im (deutschen) Patentgesetz sind (wie auch im EPÜ) Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Patenterteilung geregelt. Das PatG bezieht sich ausschließlich auf technische Erfindungen. Patente werden nicht erteilt für Entdeckungen, Tierarten (Tierassen) und Anweisungen an den menschlichen Geist wie Pläne, Spiele, Regeln etc. Die Anmeldung von Erfindungen, für die ein Schutz innerhalb Deutschlands erstrebt wird, erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Patentverletzung
Eine Patentverletzung ist dann gegeben, wenn ohne Erlaubnis eine patentierte Erfindung benutzt wird. Der Verletzer kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz verklagt werden. Grundsätzlich handelt jeder Gewerbetreibende schuldhaft, wenn er sich nicht laufend über die Schutzrechte auf seinem Fachgebiet erkundigt. Für Gebrauchsmuster gelten sinngemäß dieselben Regelungen.
Patentverwertung
Für freie Erfinder und für Unternehmen stellt sich nach der Patentanmeldung bzw. Patenterteilung die Frage nach der wirtschaftlichen Umsetzung der Erfindung. Wenn die Erfindung innerhalb des Unternehmens entstanden ist, fällt es oft schwer, die technische Idee realistisch zu bewerten und in das Produktspektrum oder den Produktionsprozess zu integrieren. Bei der Verwertung von Erfindungen, die im Unternehmen selbst nicht benutzt werden und anderen Unternehmen angeboten werden sollen, sind die Schwierigkeiten noch größer. Die Verwertungsschwierigkeiten treffen in erhöhtem Maße auch freie Erfinder, die für die wirtschaftliche Umsetzung ihrer Erfindungen auf einen Partner aus der Wirtschaft angewiesen sind.
Prior Informed Consent (PIC)
Allgemein: Auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung. Die Konvention über die biologische Vielfalt verlangt, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen Gegenstand des PIC desjenigen Landes ist, aus dem die genetischen Ressourcen bezogen werden.
Priorität
Wird die Priorität beansprucht, so erhält die Anmeldung einen früheren Zeitrang. Dazu bezieht sich der Anmelder innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Anmeldetag bei der Anmeldung derselben Erfindung auf die vorschriftsmäßige Ersthinterlegung im In- oder Ausland. Mit dieser Bestimmung wird es dem Anmelder z.B. ermöglicht, eine bereits beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Erfindung weiterzuentwickeln und die verbesserte Erfindung innerhalb der 12-Monatsfrist unter Inanspruchnahme der Priorität der früheren Anmeldung neu anzumelden.
Prüfung einer Patentanmeldung
Um ein Patent zu erteilen, muss vom Patentamt eine Prüfung durchgeführt werden, bei der festgestellt wird, ob der Gegenstand der Patentanmeldung patentfähig ist. Die Prüfung erfolgt nicht automatisch; es muss ein Prüfungsantrag gestellt werden. Der Prüfungsantrag muss innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach dem Anmeldetag gestellt werden.
Rechte des geistigen Eigentums / Intellectual Property Rights (IPRs)
Von der Gesellschaft verliehene Rechte zum Schutz von geistigen und schöpferischen Leistungen, die dem Inhaber für eine begrenzte Zeit das Recht geben, andere vom Gebrauch des geschützten Objekts auszuschließen. Patente sind eine besondere Form von IPRs (für technische Erfindungen), neben Sortenschutzrechten, Urheberrechten, Markenrechten, geschützten Herkunftsangaben etc. (siehe auch Prüfungsantrag).
Prüfungsantrag
Das Patentamt prüft auf Antrag, ob der Gegenstand der Patentanmeldung patentfähig ist. Der Antrag kann vom Patentanmelder und jedem Dritten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach dem Anmeldetag gestellt werden. Die Prüfungsantragsgebühr beträgt beim Deutschen Patent- und Markenamt 350,- €.
Werden von der Prüfungsstelle Formmängel der Anmeldung bzw. fehlende Patentierungsvoraussetzungen festgestellt, so wird dies dem Patentanmelder in Form eines Prüfungsbescheids mitgeteilt. Der Patentanmelder kann innerhalb einer gesetzten Frist darauf antworten und eine Stellungnahme abgeben.
Rechte des geistigen Eigentums / Intellectual Property Rights (IPRs)
Von der Gesellschaft verliehene Rechte zum Schutz von geistigen und schöpferischen Leistungen, die dem Inhaber für eine begrenzte Zeit das Recht geben, andere vom Gebrauch des geschützten Objekts auszuschließen. Patente sind eine besondere Form von IPRs (für technische Erfindungen), neben Sortenschutzrechten, Urheberrechten, Markenrechten, geschützten Herkunftsangaben etc.
Research Tools
Der Begriff Research Tools bezeichnet Stoffe oder Verfahren, die in der Forschung eingesetzt werden (z.B. expressed sequence tags, die dem Auffinden von Genen dienen). Research Tools sind von der Patentierbarkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn eine gewerbliche Anwendbarkeit für das Instrument offenbart wird. Als Begriff kennzeichnet er die schwierige Abgrenzung von vermarktungs- und damit patentfähigen Instrumenten gegenüber gedanklichen Anweisungen, die einen so breiten Anwendungsbereich haben, dass ihnen nach den überkommenden Prinzipien des Patentrechts der Schutz zu versagen wäre (Grundlagenforschung).
Royalties / Royalty Payment
Gewinnbeteiligungen, die neben der Zahlung von Lizenzgebühren verhandelt werden können. Die Höhe der Zahlungen ist durch eine Prozentzahl ausgedrückt und richtet sich mithin nach dem Umsatz des lizenzierten Produkts.
S
Schutzbereich
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Das bedeutet, dass der Schutzbereich des Patents nur soweit reicht, wie die offenbarte Erfindung in den Patentansprüchen Ausdruck gefunden hat. Offenbart die Beschreibung eine über den Rahmen der Ansprüche hinausgehende Erfindung, so gehört der Überschuss nicht zum Schutzbereich des Patents.
Sortenschutzgesetz (SortG)
Das Sortenschutzgesetz (SortG) bezieht sich ausschließlich auf Pflanzensorten. Es ist nicht anwendbar auf Arten, die nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz enthalten sind. In diesem Fall ist jedoch ein Patentschutz möglich. Die Anmeldung erfolgt beim Bundessortenamt. Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre. Die Entstehung des Rechts erfolgt durch Anmeldung und Erteilung, wobei eine materiell-rechtliche Prüfung durchgeführt wird.
Sortenzulassung
Die Zulassung von Pflanzensorten ist im Saatgutverkehrsgesetz (SaatVerkG) geregelt. Dieses Gesetz dient dem Schutz des Saatgutverbrauchers sowie der Versorgung der Landwirtschaft mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut. Es schreibt vor, dass bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüse Saatgut nur dann gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden darf, wenn die betreffende Sorte vom Bundessortenamt zugelassen und in die Sortenliste eingetragen ist.
Stand der Technik
Der Stand der Technik umfasst alle technischen Lehren, die vor dem Anmeldetag, irgendwo auf der Welt, in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren (vorveröffentlichter Stand der Technik). Zum Stand der Technik gehören jedoch auch deutsche, europäische und internationale Anmeldungen, soweit sie in der Bundesrepublik gelten sollen, die vor dem Anmeldetag eingereicht, aber erst nach ihm veröffentlicht wurden (nicht vorveröffentlichter Stand der Technik).
Stoffpatent / Produktpatent
Diese Begriffe werden in der derzeitigen Debatte i.d.R. mit dem absoluten Stoffschutz synonym gebraucht. Siehe „Stoffschutz, absoluter".
Stoffschutz, absoluter
„Absoluter Stoffschutz" auf eine Substanz umfasst alle möglichen Funktionen und Anwendungsfelder einer Substanz, auch solche, die dem Patentinhaber zum Zeitpunkt der Anmeldung des Patents nicht bekannt waren. Ebenfalls umfasst sind alle auf den Stoff bezogenen Herstellungsverfahren.
Stoffschutz, funktionsgebundener (bezogen auf DNA-Sequenzen)
Der Begriff des funktionsgebundenen Stoffschutz meint eine Beschränkung des Schutzumfanges auf diejenigen Verwendungen einer DNA-Sequenz, die unter Ausnutzung der in der Patentanmeldung benannten Funktion der DNA-Sequenz möglich sind. Wird eine weitere Funktion der selben DNA-Sequenz zur Patentierung eingereicht, so kann hierfür ein nicht-abhängiges Patent erteilt werden, und es können alle Verwendungen beansprucht werden, die sich aus der Verwendung dieser zweiten Funktion ergeben. Der funktionsgebundene Stoffschutz für DNA-Sequenzen wird in Patentrecht und Politik diskutiert, bislang gilt der Schutzumfang nicht entsprechend.
Stoffschutz, zweckgebundener (Anwendungspatent)
Der Begriff des zweckgebundenen Stoffschutzes bezeichnet den Schutz von Verwendungen einer Substanz nur für einen bestimmten Zweck (z.B. ein Arzneimittel in einer bestimmten Indikation). Sind andere Anwendungen derselben Substanz möglich, so umfasst der Schutz eines zweckgebundenen Stoffschutzes diese nicht.
TRIPS-Abkommen (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights)
Abkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums. Das TRIPS-Abkommen trat 1995 in Kraft. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen ihr Patentsystem an die im TRIPS-Abkommen formulierten Standards anzugleichen.
U
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Mit dem Urheberrecht werden Werke der Literatur, Musik, Kunst usw. geschützt. Es sind aber auch wissenschaftliche und andere geistige Leistungen, wie z.B. Computerprogramme, durch das Urheberrecht geschützt. Die Entstehung des Rechts erfolgt automatisch mit der Entstehung des Werks, wobei nicht konkret ausgeführte Ideen und amtliche Produkte ausgenommen sind. Einer gesonderten Anmeldung des Urheberrechts bedarf es nicht. Das Recht besteht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
UWG - Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der Maßstab für die Beurteilung der "guten Sitten" ist die Auffassung des verständigen und gerecht denkenden Durchschnittsgewerbetreibenden. Damit kann dieser Maßstab je nach Bereich unterschiedlich sein. Ferner kommt auch der Auffassung der Allgemeinheit Bedeutung zu.
V
Vergütung
Der Diensterfinder hat Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Diensterfindung in vollem Umfang oder teilweise zu benutzen.
Verfahrenspatent
Ein Verfahrenspatent schützt nur das Verfahren zur Herstellung eines Stoffes und das exakt auf diese Weise erhaltene Produkt. Von diesem Schutz werden andere Verfahren zur Herstellung desselben Produkts nicht erfasst. Nicht erfasst werden hierdurch auch solche Produkte, die nicht unmittelbar nach dem patentierten Verfahren hergestellt worden sind. Verfahrenspatente bieten einen geringeren Schutz als Stoffpatente/Produktpatente.
W
Widerruf des Patents
Das Patent wird widerrufen, wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt: mangelnde Patentfähigkeit, unzureichende Offenbarung, widerrechtliche Entnahme und unzulässige Erweiterung. Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten, d.h. der Schutzbereich des Patents wird geringer. Bei vollem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten.
World Trade Organisation (WTO), Welthandelsorganisation
Die WTO löste 1995 das GATT als institutionelle Dachorganisation vieler Abkommen ab, darunter auch Patente, Urheberrechte, Marken usw. (TRIPS). Ziel der WTO ist die Organisation der Welthandelsbeziehungen nach für alle Mitgliedsstaaten verbindlichen Regeln.
Z
Züchterprivileg
Das Züchterprivileg beinhaltet, dass Vermehrungsmaterial geschützter Sorten für die Weiterzüchtung von Pflanzen frei verwendet werden kann.
Zurückweisung
Die Prüfungsstelle weist eine Anmeldung zurück, wenn die zuvor gerügten Mängel nicht beseitigt werden. Zurückweisungsgründe sind Formmängel und/oder mangelnde Patentfähigkeit, wie z.B. nicht ausreichende Erfindungshöhe oder fehlende Neuheit.



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