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1.  Ihre Idee/Erfindung

Was macht eigentlich ein Forschungsergebnis zu einer Erfindung?

Kurz gesagt ist eine Erfindung eine neue technische Lösung für ein technisches Problem.

Eine solche Lösung kann eine bedeutende Entwicklung von großem finanziellem Wert sein. Nur durch eine Anmeldung zum Patent oder Gebrauchsmuster bekommen Sie die Chance, Ihre Erfindung allein verwerten zu können. Nur der Patentinhaber bestimmt, wer die Erfindung verwenden darf. Allen anderen kann er die Nutzung der Erfindung untersagen. Daher wird ein Unternehmen nur auf der Grundlage eines solchen rechtlichen Schutzes bereit sein, in Ihre Erfindung zu investieren.

Wichtige Kriterien

Um eine Erfindung zum Patent anmelden zu können, müssen einige Kriterien erfüllt sein:

  • Die Erfindung darf noch nicht veröffentlicht sein, ganz gleich in welcher Form.
  • Sie muss neu sein und über einen ausreichenden Innovationsgrad (patentrechtlich: Erfindungshöhe) verfügen.
  • Sie muss gewerblich anwendbar sein.

Die wichtigsten Kriterien werden im Programm easyPatent abgefragt.

Für weitere Informationen steht Ihnen an Ihrer Hochschule ein Ansprechpartner zur Verfügung.

Selbstverständlich beantworten auch wir Ihre Fragen gern.

Ihr Life-Science-Team bei PROvendis

2. Die Erfindungsmeldung

Nach dem so genannten Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) muss ein Arbeitnehmer alle Erfindungen, die im Rahmen oder in Verbindung mit seiner dienstlich übertragenen Tätigkeit entstehen, als so genannte Diensterfindungen seinem Arbeitgeber unverzüglich melden.

Wichtig für Wissenschaftler

Zu den dienstlichen Aufgaben gehören auch Ihre Forschungsvorhaben, die aus Mitteln Dritter finanziert werden (§ 25 Abs. 1 HRG). Somit führen auch Drittmittelprojekte zu meldepflichtigen Diensterfindungen. Und wer sein Wissen aus der dienstlichen Tätigkeit nutzt, um in Nebentätigkeit zu forschen, macht ebenfalls in dieser Nebentätigkeit Diensterfindungen.

Schriftliche Meldung an die Hochschule

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, die Erfindungsmeldung schriftlich und vollständig nachvollziehbar abzugeben (§5, Abs. 1 ArbErfG). Wenn Sie unsicher sind, wie Sie die Erfindungsmeldung ordnungsgemäß verfassen, können Sie uns schnell und unbürokratisch eine Express-Anzeige senden. Wir setzen uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung.

Sie können sich außerdem an die zuständigen Ansprechpartner Ihrer Hochschule wenden oder easyPatent einsetzen. easyPatent fragt alle notwendigen Angaben gezielt ab und liefert vielfältige Zusatzinformationen rund um das Thema.

Selbstverständlich beantworten auch wir gern Ihre Fragen.

Ihr Life-Science-Team bei PROvendis

3.  Prüfung der Erfindungsmeldung

Die Hochschule prüft formal Ihre eingegangene Erfindungsmeldung u. a. in Bezug auf Rechte Dritter und auf Vollständigkeit und leitet sie an PROvendis weiter. Als zuständige und offizielle Patentvermarktungsgesellschaft überprüft PROvendis die Patentfähigkeit und das Vermarktungspotenzial.

Dazu nehmen wir persönlichen Kontakt zu Ihnen auf und führen eine Patent- und Marktrecherche durch. Schließlich spricht PROvendis der Hochschule eine Verfahrensempfehlung aus:

  • Entscheidung 1 => Freigabe der Erfindung
  • Entscheidung 2 => Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber

Innerhalb einer Frist von maximal vier Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung muss die Hochschule die Inanspruchnahme resp. Freigabe der Erfindung Ihnen schriftlich bekannt geben.

Wird diese Frist überschritten, gilt die Erfindung als frei.

4.  Freigabe der Erfindung

Die Hochschule als Ihr Arbeitgeber hat sich in Absprache mit PROvendis dafür entschieden, Ihre Erfindung nicht patentieren zu lassen. Ein Grund für diese Entscheidung kann darin liegen, dass Ihr Arbeitgeber und PROvendis der Ansicht sind, dass eine kommerzielle Vermarktung zum jetzigen Zeitpunkt nicht Erfolg versprechend ist. Oder die Weiterverfolgung durch PROvendis und die Hochschule erscheint unter Kosten-Nutzen-Aspekten nicht sinnvoll.

Nun ist es Ihnen überlassen zu entscheiden:

Wollen sie Ihre Erfindung patentieren lassen und die dafür notwendigen Kosten selber tragen? Oder Sie schließen sich der Meinung Ihres Arbeitgebers an und sehen von einem weiteren Schutz Ihrer Erfindung ab.

5.  Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber

Ihr Arbeitgeber ist gemeinsam mit PROvendis der Ansicht, dass Ihre Erfindung patentiert werden sollte. Es bestehen begründete Aussichten auf eine kommerziell erfolgreiche Vermarktung. Ihr Arbeitgeber und/oder PROvendis setzen sich daraufhin mit Ihnen in Verbindung, um zu klären, welche Informationen für eine Patentierung eventuell noch ausstehen.

Gemeinsam schätzen wir ab, in welchen Bereichen, Ihre Erfindung am besten ein- und umgesetzt werden kann. Zusammen mit einem Patentanwalt werden wir Ihre Erfindung zum Patent anmelden.

6.  Die Patentanmeldung

Ein Patentanwalt formuliert mit Ihrer und unserer Unterstützung die Ansprüche des Patents. Sie helfen mit, Informationsmaterial zum Stand der Technik bereit zu stellen und kontrollieren, ob die Formulierungen des Patentanwalts mit dem wesentlichen Inhalt Ihrer Erfindung übereinstimmen.

Der Patentanwalt reicht die Patentanmeldung anschließend beim Patentamt ein.

Dieses prüft, ob das beantragte Patent erteilt werden kann.

7.  Die Verwertung

Mit der Patentanmeldung erwirken Sie eine Option auf einen Patentschutz für Ihre Erfindung. Der Schutz verhindert, dass marktfähige Anwendungen Ihrer Erfindung von anderen umgesetzt werden können.

Nach der Patentanmeldung identifiziert PROvendis Unternehmen, die sich für Ihre Erfindung interessieren könnten bzw. die in der Lage sind, die Erfindung umzusetzen und Lizenzgebühren zu zahlen. In diesen Unternehmen müssen zuerst die "richtigen" Ansprechpartner gefunden und mit konkret auf das Unternehmen zugeschnittenen Informationen (Argumentation) kontaktiert werden.

Sie können die Vermarktung mit Hinweisen auf eventuell geeignete Anwender Ihrer Erfindung unterstützen. Denn nur eine erfolgreiche Vermarktung Ihrer Erfindung bedeutet für Sie wie für Ihren Arbeitgeber einen finanziellen Vorteil.

8.  Die Erlöse

Das eigentliche Ziel Ihrer Erfindung sind, abgesehen von der Akquisition neuer Drittmittelaufträge, die daraus zu erzielenden Erlöse. Ihr Industriepartner verfolgt natürlich ebenfalls das Ziel, möglichst hohen Gewinn aus der Innovation zu ziehen. Daher müssen die Zahlungen individuell ausgehandelt werden. Häufig wird eine Beteiligung am Umsatz oder eine Geldsumme pro verkauftem Stück vereinbart. Es können auch spezielle Regelungen, z.B. über Mindestgebühren, eine Senkung der Lizenzgebühren in Abhängigkeit vom Umsatz, etc. getroffen werden.

Es existieren kaum in der Praxis brauchbare Vorlagen für entsprechende Lizenzvereinbarungen - die Anwendungsfälle sind zu unterschiedlich. Daher wird meist ein Anwalt hinzugezogen, um die Lizenzverträge juristisch tragbar zu formulieren. PROvendis hat auf diesem Gebiet Erfahrungen und kann somit in Zusammenarbeit mit Juristen schnell und einfach eine maßgeschneiderte Lösung für Ihren konkreten Fall bieten.

Nach dem erfolgreichen Vertragsabschluss überwacht PROvendis die vereinbarten Lizenzzahlungen.